Grundsteuer Festsetzung
Leistungsbeschreibung
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz.
Grundbesitz sind
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A),
- Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).
Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.
Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Kommune (Gemeinde oder Stadt) beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.
Spezielle Hinweise für Stadt Mühlheim am MainHebesätze:
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A)
1.000 %- Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B)
1.450 %Fälligkeiten:
Die Jahresgrundsteuer ist in gesetzlich vorgeschriebenen Vierteljahresraten fällig und zwar zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen zur Grundsteuer sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen der Broschüre „Steuern von A – Z“ zu entnehmen.
Spezielle Hinweise für Stadt Mühlheim am MainDie Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Jahr festgesetzt. D. h. ungeachtet des Verkaufs Ihres Grundbesitzes bleiben Sie als ehemalige Eigentümerpartei laut §§ 9, 10 u. 17 Grundsteuergesetz (GrStG) weiterhin bis zur Umschreibung (Zurechnungsfortschreibung) auf die neue Eigentümerpartei durch das Finanzamt, grundsteuerpflichtig.
Bitte beachten Sie, dass die Steuerverwaltung der Stadt Mühlheim am Main nicht unmittelbar vom Grundbuchamt über eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse am Grundbesitz informiert wird.
Gemäß § 9 Absatz 1 des Grundsteuergesetzes, wird die Grundsteuer nach den Eigentumsverhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Das bedeutet, dass für die Berechnung der Steuer die tatsächlichen Gegebenheiten am 1. Januar eines Jahres maßgeblich sind, unabhängig von späteren Änderungen im Verlauf des Jahres.
Die Feststellungen (Ermittlung der Eigentümer, Bewertung des Grundbesitzes) nimmt das Finanzamt Fulda in einem Grundlagenbescheid vor, sie sind die Besteuerungsgrundlagen der Kommunen, an diese Grundlage (Feststellungsbescheid) ist die Gemeinden nach § 182 der Abgabenordnung gebunden. Nach digitaler Übermittelung, wendet die Stadt den aktuellen Hebesatz für Grundsteuer A oder B an und erhebt die Grundsteuer per Steuer- und Gebührenbescheid.
- Broschüre "Steuern von A bis Z"
(Bundesministerium der Finanzen)
- Broschüre "Steuern von A bis Z"
Anträge / Formulare