Bürgerinformation | Rechtliche Hinweise zu Bewohnerparkbereichen

In der jüngeren Vergangenheit kam es angesichts des vielerorts hohen Parkdrucks vermehrt zu Anfragen aus der Bevölkerung, in Teilen des Stadtgebiets Bewohnerparkbereiche einzurichten.

Da es hierbei einige Rahmenbedingungen zu beachten gilt, die im Dialog zu dem Thema beachtet werden sollten, möchte der Magistrat der Stadt Mühlheim die Bürgerinnen und Bürger zur rechtlichen Sachlage informieren.

Mehr Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs

Die StVO und ihre Verwaltungsvorschriften regeln die Thematik ausführlich. Gemäß § 45 Abs. 1b, Nr. 2a StVO können Bewohnerparkvorrechte aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs angeordnet werden in städtischen Quartieren, in denen ein erheblicher Parkraummangel besteht oder droht. Ein erheblicher Parkraummangel besteht, wenn die vorhandenen Parkmöglichkeiten auf den öffentlichen Straßen in einem Gebiet im Durchschnitt zu mehr als 80 Prozent ausgelastet sind.

Verpflichtende Ausweiskosten, keine Parkgarantien

Sollte ein solches Konzept umgesetzt werden, benötigen sämtliche Anwohner einen Bewohnerparkausweis, der laut Vorschrift kostenpflichtig seitens der Stadtverwaltung ausgestellt wird. Dieser Bewohnerparkausweis gilt für den kompletten Bereich des Bewohnerparkens. Die Bewohner haben somit keine Garantie, dass sie einen Parkplatz im Bereich der eigenen Straße oder gar einen Parkplatz erhalten, da in den Bereichen, in denen seine solche Maßnahme ergriffen wird, ein hoher Parkdruck herrscht. Es gibt keine Garantie für ein Parken in der eigenen Straße, sondern im gesamten Bereich des Bewohnerparkens. Die maximale Ausdehnung eines Bereiches soll 1.500 m nicht übersteigen.

Nur begrenzt Reservierungen für Bewohner möglich

Innerhalb eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten dürfen laut Verwaltungsvorschriften zur StVO werktags von 9.00 bis 18.00 Uhr nicht mehr als 50%, in der übrigen Zeit nicht mehr als 75% der zur Verfügung stehenden Parkfläche für die Bewohner reserviert werden. Nur in kleinräumigen Bereichen mit Wohnbebauung, in denen die ortsangemessene Ausdehnung von maximal 1.500 m wesentlich unterschritten wird, können diese Prozentvorgaben nach einer Gesamtbetrachtung überschritten werden. 

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Parkmöglichkeiten für Besucher vorhanden sein müssten; insbesondere in Gebieten mit ortsansässigen Firmen, Geschäften oder öffentlichen Einrichtungen. Unerwünschte, unvorhergesehene Folgen für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Dynamik einzelner Straßen und Bereiche könnten die Folge sein, wenn vorher nicht alle Interessen und Rahmenbedingungen gründlich geprüft werden.

Tatsächliche Wirkung teilweise fraglich

Dabei ist auch die Feststellung von Bedeutung, ob es sich um „Fremdparker“ handelt, oder nicht. Wenn es sich ohnehin hauptsächlich um Anwohner handelt, entfaltet eine Bewohner-Parkregelung keine Wirkung. Die Einrichtung von speziellen Anwohnerparkplätzen würde voraussichtlich an der Situation an den meisten Stellen nichts ändern. Denn entweder ist ohnehin keine ausreichende Zahl von Stellplätzen für alle Anwohner vorhanden oder die Anzahl der Fahrzeuge der Anlieger die Menge der Stellplätze im öffentlichen Verkehrsraum übersteigt und dadurch der Parkraum in der unmittelbaren Umgebung bereits weitgehend ausgelastet ist.