Gegen Tierleid | Magistrat der Stadt Mühlheim verkündet Katzenschutzverordnung

Aus diesem Grund hat der Magistrat der Stadt Mühlheim am Montag, den 4. August, eine „Verordnung über den Schutz freilebender Katzen“ beschlossen, die dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden dient und für das gesamte Stadtgebiet gilt. Die Verordnung tritt am 9. November 2025, in Kraft und enthält eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht.

Regelungen für freilebende Katzen

Ziel der Verordnung ist es, freilebende Katzen und Hauskatzen mit Freigang im ganzen Stadtgebiet zu kennzeichnen, registrieren und unfruchtbar zu machen. Kennzeichnungen können durch eine Tätowierung im Ohr erfolgen.

Hierfür darf die Katze in Obhut genommen werden. Gelingt es innerhalb von 24 Stunden nicht, eine Halterin oder einen Halter ausfindig zu machen, darf ein Tierarzt oder eine Tierärztin die Unfruchtbarmachung und Kennzeichnung des Tieres übernehmen. Danach wird die Katze wieder an der Stelle freigelassen, an der sie aufgegriffen wurde. Bei freilebenden Katzen trägt die Kosten der Maßnahmen der Auftraggeber oder die Auftraggeberin.

Regelungen für nicht freilebende Katzen

Nicht nur freilebende Katzen tragen zur Überpopulation bei. Auch frei umherlaufende fortpflanzungsfähige Hauskatzen zeugen immer wieder Nachkommen, die dann als freilebende Tiere im Stadtgebiet streunen. 

Aus diesem Grund sind Katzenhalterinnen und Katzenhalter fortpflanzungsfähiger und mindestens fünf Monate alter Tiere mit Zugang ins Freie verpflichtet, diese bei einem professionellen Tierarzt oder einer Tierärztin kastrieren und per implantiertem Mikrochip kennzeichnen zu lassen und bei einem kostenfreien Haustierregister wie Tasso oder FINDEFIX zu registrieren. Kennzeichnungen durch Tätowierungen können zusätzlich erfolgen. Zudem müssen Halterinnen und Halter dem Ordnungsamt auf Verlangen Nachweise über Unfruchtbarmachungen, Kennzeichnungen und Registrierungen vorlegen. Katzen, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits tätowiert sind, müssen nicht gekennzeichnet werden. Die jeweiligen Kosten trägt der Halter oder die Halterin.

Die Katzenschutzverordnung erlaubt es dem Ordnungsamt, Unfruchtbarmachungen, Kennzeichnungen und Registrierungen auf Kosten der Halterinnen und Halter bzw. der Auftraggeberinnen und Auftraggeber anzuordnen. Von der Kastrationspflicht können auf Antrag Ausnahmen gemacht werden. So kann eine Halterin oder ein Halter etwa ihr Interesse an der Zucht erklären und nachweisen, dass die Kontrolle und Versorgung aller Nachkommen gewährleistet ist. Außerdem kann das Ordnungsamt von einer Unfruchtbarmachung absehen, sofern bei der Katze eine dauerhafte Narkoseunfähigkeit oder eine andere schwerwiegende tiermedizinische Kontraindikation durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt nachgewiesen wurde.

[1]: https://www.tasso.net/Tierschutz/Tierschutz-Inland/streunerkatzen/katzenschutzverordnungen

 [2]: https://www.wissenschaft.de/erde-umwelt/wie-hauskatzen-die-artenvielfalt-bedrohen/