Stadtreinigung

Winterdienst


Überall dort, wo sich Menschen aufhalten, hinterlassen sie Abfälle. Leider sind nicht alle Menschen so vernünftig und entsorgen ihre mitgebrachten oder gerade käuflich erworbenen Produkte in den über 200 aufgestellten Abfallkörben im Stadtgebiet. Für viele ist es bereits ein „Sport" geworden, durch einen gezielten Wurf im Sinne eines Basketballspielers das Einwurfloch des Abfallkorbes zu treffen. Das wäre eigentlich noch gar nicht so verwerflich, würden diese Zeitgenossen im Falle eines Fehlwurfes ihre Abfälle aufheben und anschließend in den Abfallkorb geben.

Tipps für unterwegs

  • Essensverpackungen und Essensreste gehören in den Abfallkorb
  • Kaugummifreunde wickeln Ihren Rest nach dem Genuss bitte in Papier ein und werfen ihn dann in einen Abfallkorb
  • Raucherinnen und Raucher werfen Ihre „ausgemachten" Zigaretten bitte in die Abfallkörbe
  • Hundefreunde müssen für die Hinterlassenschaften Ihres Hundes entsprechende Tütchen mit sich führen und
  • Durstige werfen Ihre Getränkepackungen bitte ebenfalls in die dafür vorgesehenen Abfallkörbe

Reinigung von Gehwegen - Ihre Aufgabe als Bürgerin und Bürger

Auch wenn die Stadt erhebliche Mittel für die Straßenreinigung einsetzt, gibt es Bereiche, in denen Ihre Unterstützung als Anwohnende gefragt ist:

  • Alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer (oder Anwohnende) sind laut unserer Satzung verpflichtet, den Gehweg vor dem eigenen Grundstück sauber zu halten. Das betrifft Laub, Schmutz sowie Schnee und Eis im Winter.
  • Bei einseitigen Gehwegen wechselt die Reinigungspflicht jährlich zwischen den beiden Straßenseiten. Das heißt, in Jahren mit geraden Jahreszahlen reinigen die Eigentümerinnen und Eigentümer auf der Gehwegseite, in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen diejenigen auf der gegenüberliegenden Seite.

Im Schadensfall haften Sie als Bürgerin und Bürger, wenn Sie dieser Pflicht nicht nachgekommen sind und auf dem Weg vor Ihrem Grundstück jemand dadurch zu Schaden kommt.

Winterdienst - Wer macht was?

Grundsätzliche gesetzliche Regelungen

Die Rechtsgrundlage für die Räumpflicht ergibt sich aus §10 Absatz 4 des Hessischen Straßengesetzes. Die Gemeinden müssen ihre öffentlichen Straßen innerorts im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

  • Das bedeutet:
    • Es ist keine absolute Gefahrenfreiheit verlangt, sondern nur zumutbare und verhältnismäßige Sicherungsmaßnahmen
    • Gemeinden sind nicht verpflichtet, bei Glätte alle innerörtlichen Fahrbahnen für den Autoverkehr zu streuen
    • Sie können die Räum- und Streupflicht in Teilen auf die Grundstückseigentümer übertragen, insbesondere für Gehwege – so auch Mühlheim.
    • Eine Streupflicht für Gemeinden besteht nur an besonders belebten und verkehrswichtigen Straßen sowie gefährlichen Stellen, z. B. starken Steigungen und Gefällen, engen Kurven, Kreuzungen mit besonderer Unfallgefahr, sowie Brücken und Unterführungen.
    • Generell müssen Kraftfahrer den allgemeinen Winterbetrieb hinnehmen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sie ihre Fahrweise den Witterungsverhältnissen anpassen, mit winterlichen Straßen rechnen und Winterreifen verwenden.


Deutlich strenger ist die Lage bei Gehwegen, Fußgängerüberwegen, Haltestellen und Schulwegen (letzteres im Rahmen des Zumutbaren). Hier besteht regelmäßig eine Streu- bzw. Räumpflicht, die häufig auch über Satzungen auf die Anlieger übertragen wird.

 

Aufgaben der Anwohnerinnen und Anwohner

Auch die Stadt Mühlheim überträgt in ihrer Straßenreinigungssatzung unter dem Themenbereich „Winterdienst“ unter §§ 10 und 11 Pflichten an die Anwohnerinnen und Anwohner.

  • Bei Schneefall gilt:
    • Die Verpflichteten müssen Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken soweit räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
    • Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.
    • Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25m zu räumen.
    • Festgetretener oder auftauender Schnee muss - soweit möglich und zumutbar – aufgehackt und weggeräumt werden.
    • Schnee und Eis dürfen, falls sie nicht außerhalb des Verkehrsraums abgelagert werden können, nur so auf Verkehrsflächen gelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird und die Abflussrinnen frei sind.


Bei Schnee- und Eisglätte müssen Gehwege und Überwege, Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang rechtzeitig so bestreut werden, dass Gefahren vermieden werden. Als Streumaterial sollen vor allem Sand, Splitt und ähnliches Material verwendet werden. Asche darf nur insoweit verwendet werden, dass Geh- und Überwege nicht übermäßig verschmutzt werden. Salz darf nur in geringer Menge verwendet werden, wenn es keine Schwefelverbindungen oder andere schädliche Mittel enthält. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.

 

Aufgaben der Stadt

In Mühlheim erstellt das Sachgebiet „Entsorgung und Stadtreinigung“ Streupläne mit einer Übersicht aller zu räumenden Straßen und Stellen. Der Bauhof streut und räumt dann Hauptverkehrsstraßen, ÖPNV-Routen und Gefahrenstellen. Das Team fokussiert sich dabei insbesondere auf Bushaltestellen, Kitas, Schulen, Industriegebiet und Radwege. Bundes-, Landes- und Kreisstraßen werden nicht von der Stadt geräumt, sondern vom jeweiligen Straßenlastträger.

Von November bis mindestens Ende März werden dann durch ernannte Einsatzleiter täglich ab ca. 3 Uhr morgens Brücken- und Streckenkontrollen veranlasst, sofern die Temperaturen entsprechend niedrig sind. Bei Brücken passiert dies schon ab plus drei Grad Celsius. Die Einsatzleiter sind Polizei und Feuerwehr bekannt, sodass sie direkt kontaktiert werden können.

Ein kompletter Räum- und Streueinsatz erfolgt, wenn der Boden gefroren oder über Nacht Schnee liegengeblieben ist.

Die Satzung ist hier zu finden.