Wohnortänderung im Reisepass beantragen
Leistungsbeschreibung
In Ihrem Reisepass wird nur der Wohnort, nicht aber die genaue Anschrift eingetragen. Die Angabe des Wohnorts in Ihrem Reisepass muss nur geändert werden, wenn sich Ihr inländischer Wohnort ändert.
Sie können den Wohnorteintrag in Ihrem Reisepass persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person bei der für Sie zuständigen Behörde am neuen Wohnort ändern lassen.
Ziehen Sie ins Ausland und haben dort einen neuen Wohnort, können Sie Ihren Aufenthaltsort im Ausland eintragen lassen. Falls Ihr ausländischer Wohnort noch nicht feststeht, können Sie Ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort eintragen lassen.
Spezielle Hinweise für - Stadt Mühlheim am Main
Informationen zur Wohnortänderung im Reisepass bei Nutzung des elektronischen Meldeverfahrens:Wenn Sie Ihren Pass online aktualisiert haben, erhalten Sie automatisch ein Schreiben der Bundesdruckerei mit einem Adressaufkleber für Ihren Reisepass an Ihre neue Wohnanschrift, sofern Sie aus einer anderen Stadt bzw. Gemeinde zugezogen sind.
Mithilfe der hier beigefügten Anleitung, können Sie den Adressaufkleber auf Ihren Reisepass aufkleben.
Weitere Informationen zum Online-Dienst im elektronischen Meldeverfahren erhalten Sie unter nachfolgendem Link:- Elektronische Wohnsitzanmeldung
Anmeldung und Ummeldung zum Haupt- oder alleinigen Wohnsitz
- Elektronische Wohnsitzanmeldung
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen gültigen Reisepass.
- Ihr Wohnort hat sich geändert.
- Sie bringen Ihren Reisepass zur Ummeldung mit in die Behörde.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen nach Ihrem Umzug an einen neuen Wohnort im Inland Ihren Wohnort-Eintrag in Ihrem Reisepass unverzüglich ändern lassen.
Rechtsgrundlage
- § 15 Nummer 1 Passgesetz (Passgesetz – PassG)
- § 19 Absatz 3 Passgesetz (Passgesetz – PassG)
- § 23a Bundesmeldegesetz (Bundesmeldegesetz – BMG)
- § 1 Passverordnung (PassV)
- § 15 Passverordnung (PassV)
- Anlage 1b Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
- Anlage 1c Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
- Anlage 11 Tabelle 4 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
- § 21 Absatz 2 Nummer 21.2.8 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV)