Übermittlungssperre

  • Leistungsbeschreibung

    Sie haben die Möglichkeit auf Antrag die Übermittlung Ihrer Daten (z.B. für Alters- und Ehejubiläumsdaten, etc.) zu sperren. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Bitte legen Sie dem Antrag eine Kopie Ihres Bundespersonalausweises oder Reisepasses bei.

    Bitte beachten Sie, dass eine Sperre für Alters- und Ehejubiläumsdaten immer für beide Ehegatten gültig ist.

  • Rechtsgrundlage

    Übermittlung nach § 36 Abs. 2 BMG (Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr)

    Übermittlungssperre nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG (Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften)

    Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Parteien u.a.)

    Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG (bei Alters- oder Ehejubiläen)

    Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Adressbuchverlage)

  • Anträge / Formulare