Übermittlungssperre

  • Leistungsbeschreibung

    Auf Antrag kann die Übermittlung persönlicher Daten (beispielsweise zur öffentlichen Ehrung und Auszeichnung bei Alters- und Ehejubiläen) gesperrt werden. Eine persönliche Vorsprache ist hierzu nicht erforderlich. Bitte legen Sie Ihrem Antrag eine Kopie des Bundespersonalausweises oder Reisepasses bei.

    Durch die Eintragung einer Übermittlungssperre kann jede Bürgerin und jeder Bürger ohne Angabe von Gründen der Weitergabe  

    • an die Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG),
    • an die Religionsgesellschaften von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 2 BMG),
    • an Parteien , Wählergruppen und ähnliche Organisationen im Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§ 50 Abs. 1 BMG),
    • aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften – Mandatsträger, Presse und Rundfunk – (§ 50 Abs. 2 BMG) und
    • an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG) 

    widersprechen. Die Übermittlungssperre hat so lange im Melderegister Bestand, bis sie widerrufen wird.

  • Rechtsgrundlage

    • Übermittlungssperre nach § 36 Abs. 2 BMG

      Übermittlungssperre an die Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz)

    • Übermittlungssperre nach § 42 Abs. 2 und 3 BMG

      Übermittlungssperre an die Religionsgesellschaften von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 2 Bundesmeldegesetz)

    • Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 1 bis 3 BMG

      Übermittlungssperre an Parteien , Wählergruppen und ähnliche Organisationen im Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen, Bürger- u. Volksbegehren (§ 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz) Übermittlungssperre aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften – Mandatsträger, Presse und Rundfunk (§ 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz). Übermittlungssperre an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz)

  • Anträge / Formulare


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