Spielhallenerlaubnis

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.

  • Verfahrensablauf

    Jede Person, die eine Spielhalle betreiben möchte, bedarf dafür einer Erlaubnis nach § 2 des Hessischen Spielhallengesetzes (HSpielhG). Dafür muss zunächst ein Antrag bei der zuständigen Ordnungsbehörde der betreffenden Gemeinde bzw. Stadt gestellt werden, in dem die Spielhalle errichtet bzw. betrieben werden soll. Mit dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Danach entscheidet die Ordnungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. Diese kann mit einer Nebenbestimmung oder Auflage versehen werden und ist auf eine Dauer von maximal 15 Jahren zu befristen. 

  • Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis ist gemäß § 2 Abs. 1 HSpielhG ein Antrag. Die hierfür erforderlichen Nachweise sind von der antragstellenden Person durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen und zusammen mit dem Antrag vorzulegen. 

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    •    Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
    •    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    •    Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet;
    •    Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
    •    Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
    •    Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
    •    Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
    •    Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
    •    Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO))
    •    Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 GewO)
    •    Sozialkonzept und Schulungsnachweise (nach § 4 Abs. 1 HSpielhG). Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Hessischen Landesstelle für Suchtfragen e. V.:
     

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Mühlheim am Main

    Die Gebühr für die Erteilung einer Konzession beträgt 3.000,00 €.

  • Bearbeitungsdauer

    Spezielle Hinweise für - Stadt Mühlheim am Main

    Die Bearbeitungsdauer kann bis zu vier Wochen betragen. 

  • Anträge / Formulare


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Zuständige Mitarbeitende