Nachbarrecht/Nachbarschutz; Streitschlichtung

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  • Leistungsbeschreibung

    Bäume und Sträucher, Gewohnheiten, Geräusche, Katzen, Hunde und nicht zuletzt natürlich die Kinder: Es gibt viele Anlässe, damit aus der nachbarlichen Gemeinschaft ein handfester Streit wird. Viele Wege führen zurück zum friedlichen Miteinander. Und für viele Fälle gibt es klare Regelungen.

    Zur Streitschlichtung in nachbarrechtlichen Angelegenheiten (das heißt bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten) ist das Schiedsamt - als ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit - eingerichtet. Das Schiedsamt sollte immer dann eingeschaltet werden, wenn die Regelungen, die das zuständige Fachamt (beispielsweise Bauordnungsamt, Ordnungsamt) ergriffen hat, nicht ausreichen und die nachbarliche Situation zu eskalieren droht.

    Das Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung bestimmt darüber hinaus, dass in nachbarrechtlichen Streitigkeiten eine gerichtliche Klage nur erhoben werden kann, wenn die Beteiligten zuvor eine so genannte Gütestelle aufgesucht haben und dort versucht haben, eine Einigung zu finden. Gütestellen in diesem Sinne sind zum einen die Schiedsämter. Zum anderen können sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Gütestelle anerkennen lassen. Sie können in einer nachbarrechtlichen Streitigkeit natürlich nur als Gütestelle tätig werden, wenn sie nicht selbst einen der Beteiligten anwaltlich vertreten.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Mühlheim am Main

    Wie jede andere Gemeinde auch, hat Mühlheim am Main ein Schiedsamt eingerichtet, welches unter der Aufsicht des Amtsgerichts steht.

    Die Aufgabe der ehrenamtlichen Schiedspersonen ist es, auf Antrag einen Streit zwischen den beteiligten Personen außergerichtlich zu schlichten. Dies umfasst neben zivil- auch in manchen Fällen strafrechtliche Angelegenheiten wie z. B. Verletzung der persönlichen Ehre (Beleidigung, Bedrohung), Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nachbarschaftsstreitigkeiten, usw..

    In bestimmten Streitfällen muss sogar ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden (außergerichtliche Streitschlichtung), bevor man vor Gericht gehen kann.

    Wird man sich im Schlichtungstermin einig, wird diese Einigung im Protokoll festgehalten und von allen Beteiligten unterschrieben. Ein Gerichtsverfahren ist dann nicht mehr erforderlich. Ein geschlossener Schiedsamtsvergleich steht einem gericht­lichen Urteil gleich, kann also auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.

    Kommt man zu keiner Einigung, ist das Verfahren vor dem Schiedsamt abgeschlossen. In diesen Fällen wird eine Nichteinigungsbescheinigung ausgestellt, mit der bei Gericht geklagt werden kann.

    Vorteil eines Verfahrens vor dem Schiedsamt

    Der Gang zum Schiedsamt ist oft der unbürokratischste, schnellste und günstigste Weg um einen Streit beizulegen, denn es gibt in der Regel keinen „Papierkrieg“, die Verfahrenszeiten sind kurz und die Kosten liegen bei 80,00 €.

    Da das Ziel eines Sühneverfahrens ein Vergleich ist, gibt es niemanden, der gewinnt oder verliert, und dies ist für beide Parteien häufig befriedigender als ein Urteil vor Gericht.

    Zuständiges Schiedsamt

    Grundsätzlich zuständig ist immer das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Antrags­person ihren Wohnsitz hat.

  • Was sollte ich noch wissen?

  • Weiterführende Informationen


An wen muss ich mich wenden?

Bei allen Städten und Gemeinden in Hessen sind Schiedsämter eingerichtet.

Auskünfte über Anschriften und Sprechstunden erteilen die Gemeindeverwaltungen, die Amtsgerichte oder die Polizeidienststellen.

Zu rechtlichen Fragen kann sich die Beratung durch eine/n Rechtsanwalt/anwältin empfehlen.

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