Schiedsamt

Anmerkungen

Jede Gemeinde richtet mindestens ein Schiedsamt ein, welches unter der Aufsicht des zuständigen Amtsgerichts steht.

Die Aufgabe der ehrenamtlichen Schiedspersonen ist es, auf Antrag einen Streit zwischen den beteiligten Personen außergerichtlich zu schlichten, und zwar sowohl in zivil- als auch in manchen strafrechtlichen Angelegenheiten wie z. B. Verletzung der persönlichen Ehre (Beleidigung, Bedrohung), Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nachbarschaftsstreitigkeiten, usw..

In bestimmten Streitfällen muss sogar, bevor man vor Gericht gehen kann, ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden (außergerichtliche Streitschlichtung).

Wird man sich im Schlichtungstermin einig, wird diese Einigung im Protokoll festgehalten und von allen Beteiligten unterschrieben. Ein Gerichtsverfahren ist dann nicht mehr erforderlich. Ein geschlossener Schiedsamtsvergleich steht einem gericht­lichen Urteil gleich, kann also auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.

Kommt man zu keiner Einigung, ist das Verfahren vor dem Schiedsamt abgeschlossen. In diesen Fällen wird eine Nichteinigungsbescheinigung ausgestellt, mit der bei Gericht geklagt werden kann.

Vorteil eines Verfahrens vor dem Schiedsamt

Der Gang zum Schiedsamt ist oft der unbürokratischste, schnellste und günstigste Weg um einen Streit beizulegen, denn es gibt in der Regel keinen „Papierkrieg“, die Verfahrenszeiten sind kurz und die Kosten liegen bei 80,00 €.

 Da das Ziel eines Sühneverfahrens ein Vergleich ist, gibt es keine Gewinner oder Verlierer und dies ist für beide Parteien häufig befriedender als ein Urteil vor Gericht.

 Zuständiges Schiedsamt

Grundsätzlich zuständig ist immer das Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antrags­gegner seinen Wohnsitz hat.

Das hessische Schiedsamt

Nachbarrecht



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