Gaststättengewerbe

Wer eine Speisegaststätte mit Alkoholausschank betreiben möchte, muss spätestens 6 Wochen vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige vornehmen. Nach dem Hessischen Gaststättengesetz ist von der zuständigen Behörde die wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Betreibers und seiner Stellvertreter vor Betriebsbeginn zu prüfen. Zur Gewerbeanmeldung ist ein zusätzlicher Antrag nötig. Diesen finden Sie hier.

Antrag Gaststättengewerbe

Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)

Der Gaststättenbetreiber und jeder Stellvertreter müssen für die Zuverlässigkeitsprüfung folgende Unterlagen vorlegen:

Unterlagen zur Zuverlässigkeitsprüfung

Die Öffnungszeiten für Gaststätten richten sich nach der derzeit gültigen Sperrzeitverordnung. Für Biergärten ist die Sperrzeit auf 22.00 Uhr festgesetzt. 

Sperrzeitverordnung

Wer eine Gaststättengewerbe ohne Alkoholausschank betreiben möchte, muss lediglich eine Gewerbeanzeige vornehmen.

Für Rauchergaststätten und Shisha-Bars gelten zusätzlich Auflagen.

Infoblatt Gaststätten mit Shishaangebot

Hier sind Besonderheiten nach dem Hessischen Nichtraucherschutz-Gesetzt (HessNRSG) zu berücksichtigen. In Rauchergaststätten und Shisha-Bars dürfen grundsätzlich nur einfache warme oder kalte Speisen angeboten werden. Desweiteren muss im Zugangsbereich (vor der Eingangstür) ein Hinweisschild angebracht sein, auf dem deutlich zu erkennen ist, dass es sich um ein Raucherlokal handelt und der Zutritt nur für Personen ab 18 Jahren erlaubt ist. Rauchergaststätten und Shisha-Bars dürfen nur eine Grundfläche vom max. 75 m² Schankraumfläche aufweisen. Die Vorlage eines Grundrissplans des Schankraumes mit Größenangabe ist zwingend notwendig.

Hessisches Nichtraucher Schutzgesetz - HessNRSG

Bei einer Shisha-Bar muss zusätzlich ein Gutachten einer Fachfirma über den ausreichenden und ordnungsgemäßen Betrieb der gesamten Rauchgasabzugsanlage vor Inbetriebnahme der Gaststätte eingereicht werden. Zusätzlich benötigt der Gaststättenbetreiber einen Wartungsvertrag mit einer Fachfirma über die regelmäßige Wartung der Rauchgasabzugsanlage, da die ordnungsgemäße Funktion der Abzugsanlage auch während des laufenden Betriebes gewährleistet sein muss. Auch der Wartungsvertrag muss vor Inbetriebnahme der Gaststätte eingereicht werden. Desweiteren sind ausreichend CO-Warngeräte im Gastraum und der Zubereitungsstelle anzubringen.

Gutachtenanforderungen zum Shisha-Barbetrieb

Neben den Bestimmungen des Hessischen Gaststättengesetzes sind insbesondere die baurechtlichen, immissionsschutzrechtlichen und hygienerechtlichen Vorschriften zu beachten. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an:

Kreis Offenbach Bauaufsicht

Werner-Hilpert-Straße 1, 63128 Dietzenbach

06074 - 8180-4344

bauaufsicht@kreis-offenbach.de

Kreis Offenbach Immissionsschutz Herr Plößer

Werner-Hilpert-Straße 1, 63128 Dietzenbach

06074 - 8180-4116

b.ploesser@kreis-offenbach.de

Kreis Offenbach Lebensmittelkontrolleur

Gottlieb-Daimler-Straße 10, 63128 Dietzenbach

06074 - 8180 - 63910

veterinaeramt@kreis-offenbach.de