Aufstellerlaubnis und Geeignetheitsbescheinigung für Geldgewinngeräte und Warengewinngeräte

Wenn Sie gewerblich Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis nach § 33 c Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO).

Gewerbeordnung (GewO)

Diese sog. Aufstellerlaubnis kann Ihnen auf Antrag erteilt werden. Zu diesem Antrag benötigen wir folgende Unterlagen:

Antrag Aufstellerlaubnis

Für die Aufstellerlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.300,00 € erhoben. Diese ist bei Antragsabgabe in bar oder per EC-Karte zu begleichen.

Sie dürfen die Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit erst dann aufstellen, wenn Sie in Besitz der erforderlichen Aufstellerlaubnis sind. Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit dürfen Sie auch ohne Erlaubnis betreiben.

Darüber hinaus benötigen Sie für jeden einzelnen Aufstellort Ihrer Geräte eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c Abs. 3 der GewO. Im Rahmen dieser Erlaubnis wird der Aufstellort der Geräte auf die Gesetzesmäßigkeit überprüft. Diese Bestätigung wird Ihnen auf Antrag erteilt. Den Antrag müssen Sie immer in der zuständigen Kommune stellen, in der die Geräte aufgestellt werden sollen. Hier ist es unabhängig ob Sie die Geräte in Mühlheim oder in einer anderen Kommune aufstellen.

Antrag Geeignetheitsbescheinigung

Wir in Mühlheim benötigen zu Ihrem Antrag noch folgende Unterlagen:

Für eine Geeignetheitsbescheinigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,00 € erhoben. Falls die Geldgewinngeräte nicht bei der ersten Kontrolle abgenommen werden können (Bsp.: falsche Softwareversion oder Aufstellort nicht konform) und eine zweite Anfahrt erfolgen muss, wird für jede weitere Anfahrt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 50,00 € erhoben. Diese ist bei Antragsabgabe in bar oder per EC-Karte zu begleichen.