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Pressemeldung des Kreises Offenbach - Ab Samstag weitere Einschränkungen im Kreis - Kreis überschreitet vierte Warnschwelle

Innerhalb weniger Tage sind die Infektionszahlen mit SARS-CoV-2 im Kreis Offenbach weiter stark angestiegen. Am Donnerstag lag die 7-Tages-Inzidenz nach dem Robert Koch-Institut bei 79,5 und damit erstmals über der vierten Warnschwelle des Landes Hessen. Der Kreis Offenbach reagiert darauf mit einer weiteren Allgemeinverfügung, die die bereits bestehenden Verfügungen ergänzt. Dabei orientiert sich der Kreis an den Vereinbarungen, die zwischen Bund und Ländern, sowie den kreisfreien Städten und Landkreisen in der Rhein-Main-Region getroffen wurden.

Ab Samstag, 24. Oktober 2020, gilt im Kreis Offenbach:

 

  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum (einschließlich Parks und Grünanlagen) ist nur alleine, in Gruppen von höchstens fünf Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushaltes gestattet. Diese Regelung ersetzt überall die in der Landesverordnung auf maximal zehn Personen definierte Gruppengröße.
  • An privaten Feiern und privaten Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter dürfen außerhalb des öffentlichen Raums (zum Beispiel in angemieteten Räumen, Gaststätten, Vereinsheimen) höchstens zehn Personen oder die Angehörigen aus maximal zwei Haushalten teilnehmen.
  • Für Feiern in privaten Räumen, insbesondere in Wohnungen, wird dringend empfohlen, die Teilnehmerzahl von zehn Personen nicht zu überschreiten.
  • Gäste in Gaststätten und Übernachtungsbetrieben müssen beim Betreten und Verlassen der Lokalität, in den Gängen und beim Aufsuchen von Gemeinschaftseinrichtungen, beispielsweise Toiletten oder Wellnessbereich, eine Mund-Nasen-BedeckungFür die Gastronomie und Vergnügungsstätten gilt zunächst befristet bis einschließlich November 2020 eine Sperrstunde von 23:00 bis 6:00 Uhr.
  • Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist verboten. Ausgenommen sind Gaststätten einschließlich Außengastronomie während der jeweiligen Öffnungszeiten.
  • Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr an allen Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Tankstellen, Kiosken, Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten,
  • Zusammenkünfte und Veranstaltungen sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches, sind auf eine maximale Teilnehmerzahl 100 Personen beschränkt. Es ist in allen Bereichen, auch am eigenen Sitzplatz, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt zum Beispiel auch für Vorstandssitzungen und Jahreshauptversammlungen in
  • Bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung, Trauerfeierlichkeiten, Bestattungen und religiösen Schulungsveranstaltungen müssen alle Teilnehmenden eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Ein Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist kurzfristig zulässig, wenn dies zur Vornahme einer notwendigen religiösen Handlung zwingend erforderlich ist und dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten
  • Ältere und pflegebedürftige Menschen dürfen in ihren jeweiligen Einrichtungen innerhalb einer Woche drei Mal Besuch von maximal jeweils zwei Personen für je eine Stunde
  • In Alten- und Pflegeheimen, Obdachlosenunterkünften, Asylbewerberunterkünften sowie in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten sind Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Ab der fünften Klasse besteht in den weiterführenden Schulen auch im Unterricht eine Maskenpflicht.
  • Sportunterricht findet an allen Schulen nur kontaktlos Ab der fünften Klasse darf dieser zusätzlich nur im Freien stattfinden. Kontaktlos bedeutet mit mindestens 1,5 Meter Abstand.
  • Beim Sportbetrieb im Trainings- und Wettkampfbetrieb sind Zuschauende sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel nicht gestattet. Davon ausgenommen sind Begleitpersonen der Sportlerinnen und Sportler, insbesondere Betreuerinnen und Betreuer, Trainerinnen und Trainer oder Aufsichtspersonen bei Minderjährigen.
  • Mund-Nasen-Bedeckungen sollen überall dort getragen werden, wo Menschen dichter oder auch länger zusammenkommen, insbesondere auf stark frequentierten Plätzen, wie Fußgängerzonen, Marktplätze, Fahrstühle und Eingangsbereichen von Hochhäusern. Mund-Nasen-Bedeckungen müssen auch von Besucherinnen und Besuchern von Veranstaltungen und dort auch auf dem eigenen Sitzplatz getragen 

Die Allgemeinverfügungen sind zunächst bis einschließlich Montag, 8. November 2020, befristet, davon abweichend gelten die Einschränkungen an den Schulen nur bis zum 30. Oktober 2020 sowie die Sperrstunde in der Gastronomie bis einschließlich 1. November 2020. Eine Verlängerung ist bei Bedarf möglich.

Der Kreis Offenbach orientiert sich an den Vorgaben des Robert Koch-Instituts und empfiehlt dringend das Tragen von textilen Mund-Nasen-Bedeckungen und nicht ersatzweise das Tragen sogenannter Gesichtsschilde, auch „Faceshields“ genannt. Die Verwendung von Visieren kann nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand nicht als Alternative zur Mund-Nasen-Bedeckung angesehen werden. Aktuelle Studien weisen darauf hin, dass Visiere deutlich schlechter als textile Mund-Nasen- Bedeckungen dazu geeignet sind, die beim Atmen und Sprechen ausgestoßene Feuchtigkeit sowie Tröpfchen zurückzuhalten. In der hessischen Landesverordnung ist dies allerdings erlaubt. Der Kreis Offenbach belässt es daher bei der medizinisch begründeten Empfehlung. Bei Kontrollen der Maskenpflicht werden im Kreisgebiet sogenannte Kinn- beziehungsweise Mikro-Visiere nicht akzeptiert, denn sie erfüllen den Zweck, den Ausstoß von Aerosolen zu verringern, nicht.

„Wir haben in den vergangenen Tagen fast täglich einen neuen traurigen Rekord zu vermelden gehabt“, sagt Landrat Oliver Quilling. „Dies kann unser Gesundheits- und Pflegesystem nicht auf Dauer leisten. Wir sind jetzt alle gefordert, Rücksicht auf die besonders gefährdeten Personen zu nehmen. Darum sollten wir in den nächsten Wochen die Teilnahme an Veranstaltungen und Zusammenkünfte auf ein Mindestmaß reduzieren. Unser oberstes Ziel ist es, das Infektionsgeschehen beherrschbar zu halten, um das Wiederanfahren der Wirtschaft nicht zu gefährden sowie Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen offen zu halten. Ob die nun beschlossenen Maßnahmen greifen, werden wir erst nach den 14 Tagen sehen. Wir alle können dazu beitragen, dass die Infektionszahlen wieder nach unten gehen. Die Gebote dieser Tage lauten: Kontakte auf ein Minimum reduzieren, Abstand halten, Hygieneregeln einhalten, Alltagsmaske tragen, Corona-App nutzen und Räume lüften!“

Aktuelle Informationen zum Thema können im Internet unter www.kreis- offenbach.de/corona abgerufen werden.