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Fahrzeugvorführung (Vorfahrt)

Seit dem 01.07.2008 gilt im Kreis Offenbach eine Neuregelung zur Fahrzeug-Identifizierung (Kfz-Vorfahrt) im Zusammenhang mit der Zulassung bzw. Umschreibung von Fahrzeugen.

Hiernach ist die Vorführung von Fahrzeugen bei der Kfz-Zulassungsbehörde generell erforderlich

  • bei erstmaliger Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II,
  • wenn im Zusammenhang mit der erstmaligen Zulassung eines Neufahrzeugs kein vom Fahrzeughersteller zugeordneter Vordruck einer Zulassungsbescheinigung Teil II (sog. „Werksbrief") vorliegt,
  • bei Fahrzeugumschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk mit Halterwechsel, wenn das Fahrzeug noch keiner Hauptuntersuchung (HU) gemäß § 29 StVZO unterzogen wurde,
  • bei Fahrzeugumschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk mit Halterwechsel, wenn die letzte durchgeführte HU gem. § 29 StVZO länger als 6 Monate zurückliegt,
  • bei Wiederzulassung bzw. Umschreibung eines Fahrzeugs nach einem Fahrzeugdiebstahl,
  • bei Umschreibung eines Fahrzeugs von einem Ausfuhrkennzeichen auf ein bundesdeutsches alpha-nummerisches Kennzeichen,
  • bei erneuter Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens (sog. „Verlängerung").

Fallbezogene Hinweise finden Sie in den Beschreibungen der einzelnen Kfz-Zulassungsvorgänge (siehe Kfz-Zulassung).

Daneben kann in begründeten Einzelfällen (z. B. bei Überprüfungen hinsichtlich des tatsächlich vorhandenen Platzes für ein Kennzeichenschild oder bei erheblichen Zweifeln, dass sich das Fahrzeug im Bundesgebiet befindet) die Fahrzeug-Vorführung bei der Kfz-Zulassungsbehörde angeordnet werden.

Informationen für Kraftfahrzeughändler

Verzicht auf die Fahrzeug-Vorführung bei der Zulassungsbehörde (sog. „Vorfahrtsbefreiung" für Kfz-Händler)

Werksvertretungen von Fahrzeugherstellern oder -importeuren sowie Vertragshändler können auf Antrag von der Vorführung von Fahrzeugen in den o. g. grün markierten Fällen freigestellt werden (sog. „Vorfahrtsbefreiung").

Sonstige Kfz-Händler und Zulassungsdienste können die „Vorfahrtsbefreiung" ebenso bei der Kfz-Zulassungsbehörde des Kreises Offenbach beantragen. Hierzu ist zusätzlich die Vorlage eines aktuellen Auszuges aus dem Gewerbezentralregister sowie eines aktuellen Auszuges aus dem Bundes- und dem Verkehrszentralregister über die verantwortliche(n), bei juristischen Personen über die vertretungsberechtigte(n) Person(en) erforderlich.

Den Auszug aus dem Gewerbezentralregister und aus dem Bundeszentralregister (sog. „Führungszeugnis") erhalten Sie bei Ihrer für den Firmensitz bzw. bei Ihrer für den Wohnsitz zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung. Beide Auszüge dürfen nicht älter als 6 Monate als Ausstellungsdatum sein.

Die maximal 3 Monate gültige Verkehrszentralregisterauskunft ist beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in 24944 Flensburg, Fördestraße 16 einzuholen (bitte unter Beifügung der von der zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung beglaubigten Ausweiskopie sowie eines ausreichend frankierten Rückumschlags). Nähere Auskünfte dazu erhalten Sie unter der KBA-Rufnummer 0461/316-0 oder www.kba.de/Stabsstelle/ZentraleRegister/VZR/vzr_auskunft.htm.

Nach Prüfung der Zuverlässigkeit kann die beantragte Vorfahrtsbefreiung erteilt werden.

Die Kfz-Zulassungsbehörde des Kreises Offenbach gibt Ihnen gerne unter der Rufnummer 06074/8180-1132 oder -1125 nähere Auskünfte zum Verfahren der so genannten „Vorfahrtsbefreiung" für Kfz-Händler.