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Allgemeines zum Bundespersonalausweis

Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz der das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, da dieser als Identitätsnachweis in der Bundesrepublik Deutschland gilt.

Ein Bundespersonalausweis kann nicht verlängert werden.

Der neue Bundespersonalausweis:

Seit 01. November 2010 löst der neue Bundespersonalausweis im Scheckkartenformat den bisherigen ab. Aktuelle und umfassende Informationen finden Sie Online auf dem Informations- und Serviceportal des Bundesministerium des Inneren unter dem Link www.personalausweisportal.de.

Auslandsreisen mit dem Bundespersonalausweis:
Der Bundespersonalausweis gilt überwiegend nur in den EU-Staaten als Einreisedokument. Die Einreisebestimmungen der jeweiligen Länder können Sie im Zentralen Bürger-Service erfragen.

Sollten Sie eine Auslandsreise planen, beantragen Sie bitte rechtzeitig den neuen Bundespersonalausweis, da die Ausstellung durch die Bundesdruckerei in Berlin bis zu 4 Wochen in Anspruch nehmen kann.

Antragstellung:

Für die Beantragung eines Bundespersonalausweises benötigen wir:

  • persönliche Vorsprache des Antragstellers (unabhängig vom Alter)
  • Ihren alten Personalausweis (auch wenn dieser bereits ungültig ist)
  • Sofern noch keiner ausgestellt wurde Ihren Kinderreisepass/-ausweis
  • Sofern nicht vorhanden Ihren Reisepass
  • 1 biometrietaugliches Passbild (nicht älter als 2 Jahre)
    - das Gesicht muss vom Kinn bis zum Haaransatz mind. 32 mm und max. 36 mm groß sein,
    - die Bildgröße muss 35 x 45 mm sein,
    - das Bild muss den Passbewerber frontal zeigen,
    - das Gesicht muss zentriert auf dem Foto plaziert sein
    - der Mund muss geschlossen sein
  • Geburts- oder Heiratsurkunde im Original (bei ausländische Urkunden das Original und die deutsche Übersetzung)

Die Fotomustertafel der Bundesdruckerei finden Sie hier.

Antragsstellung für minderjährige Kinder:

Die Ausstellung eines Bundespersonalausweises für unter 16 Jährige bedarf der Beantragung beider Elternteile, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Die Antragsstellung kann durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn dabei das Vorliegen des Einverständnisses und des Ausweises des anderen Elternteils erfolgt.

Die elterliche Sorge für unter 16 Jährige, deren Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, steht den Eltern gemeinsam zu, wenn sie die Sorgerechtserklärung beim Jugendamt abgegeben haben. Die Antragsstellung kann durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn dabei das Vorliegen des Einverständnisses und des Ausweises des anderen Elternteils erfolgt.

Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Bescheinigung des Jugendamtes, dass keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben wurde.

Gültigkeit:

Die Gültigkeit eines Bundespersonalausweises beträgt für Personen unter 24 Jahren 6 Jahre. Für Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben 10 Jahre.

Verlust des Bundespersonalausweises:

Der Verlust muss umgehend bei der Personalausweisbehörde (Bürgerbüro) gemeldet und die eID-Funktion gesperrt werden. Hierzu benötigen Sie Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihr Sperrkennwort, welches Ihnen bereits im Vorfeld per Post zugesandt worden ist. Außerdem muss der Sperrdienst kontaktiert werden, der Ihnen unter der Hotline (0180-1-33 33 33) zur Verfügung steht, die Sie während der Servicezeiten (Mo.-Fr. 07.00 h - 20.00 h) erreichen können. Haben Sie sämtliche Ausweisdokumente verloren, sprechen Sie bitte zusätzlich mit einer volljährigen Person (die sich mit einem gültigen Ausweisdokument ausweisen kann) zwecks Identitätsfeststellung vor. Weitere Informationen zum Verlust des Ausweises erhalten Sie hier.

Diebstahl des Bundespersonalausweises:

Der Diebstahl muss umgehend bei der zuständigen Polizeidienststelle gemeldet und die eID-Funktion bei der zuständigen Personalausweisbehörde geperrt werden. Hierzu benötigen Sie Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihr Sperrkennwort, welches Ihnen bereis im Vorfeld per Post zugesandt worden ist. Außerdem muss der Sperrdienst kontaktiert werden, der Ihnen unter der Hotline (0180-1-33 33 33) zur Verfügung steht, die Sie während der Servicezeiten (Mo.-Fr. 07.00 h - 20.00 h) erreichen können. Die Strafanzeige, die Sie bei der Polizeidienststelle erhalten haben muss zu den oben aufgeführten Unterlagen zur Beantragung des Bundespersonalausweises vorgelegt werden. Weitere Informationen zum Verlust des Ausweises erhalten Sie hier.

Vorläufiger Bundespersonalausweis:

Der vorläufige Bundespersonalausweis kann nur in Verbindung mit dem endgültigen Bundespersonalausweis beantragt werden. Zusätzlich zu den oben aufgeführten Unterlagen benötigen Sie ein weiteres Passbild. Die Ausstellung des vorl. Bundespersonalausweises erfolgt sofort. Seine Gültigkeit beträgt 3 Monate.

Die Gebühr für die Ausstellung eines Bundespersonalausweises erfahren Sie hier.

 

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