Vorübergehender Gaststättenbetrieb (Gestattung)

Wenn Sie aus besonderem Anlass eine Veranstaltung planen und dabei Getränke und Speisen  verkaufen, müssen Sie dies nach § 6 des Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG) bei uns schriftlich anzeigen.

Auf Grund der Änderung des Gaststättengesetzes zum 01.05.2012 sind Behörden spätestens 4 Wochen vor Beginn des vorübergehenden Gaststättenbetriebes / Veranstaltung über folgende Daten zu informieren.

Die Anzeige muss beinhalten:

  1. Name und Vorname mit ladungsfähiger Anschrift
  2. Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes
  3. Verabreichung vorgesehener Speisen und Getränke
  4. die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl.

Da es sich nicht mehr um genehmigungspflichtige Veranstaltungen handelt, ist nur eine Anzeige erforderlich. Ein Erlaubnisbescheid wird nicht erstellt.

Anzeige vorübergehender Gaststättenbetrieb 

Die Gebühr in Höhe von 20,00 € ist in bar bei Abgabe der Anzeige zu entrichten. Bei Übersendung der Anzeige auf dem Postweg, per Fax oder per Mail ist die Gebühr im Voraus auf eines der Konten unserer Stadtkasse zu überweisen und der Zahlungsnachweis zusammen mit der Anzeige einzureichen.